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1. Allgemeines

Unsere  sämtlichen  Angebotsabgaben,  Lieferungen  und  Leistungen  erfolgen  ausschließlich  unter Zugrundelegung  der  nachstehenden  Bedingungen.  Etwa  entgegenstehende  Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind unwirksam.

Im  Einzelfall  getroffene,  individuelle  Vereinbarungen  mit  dem  Käufer  (einschließlich  Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen  ist  ein  schriftlicher  Vertrag  bzw.  unsere  schriftliche  Bestätigung  maßgebend.  Das Gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes.

Rechtserhebliche  Erklärungen  und  Anzeigen,  die  nach  Vertragsschluss  vom  Käufer  uns  gegenüber abzugeben  sind  (z.  B.  Fristsetzungen,  Mängelanzeigen,  Erklärung  von  Rücktritt  oder  Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Der Käufer erkennt ferner ausdrücklich an, dass auch alle späteren Lieferungen und Leistungen zu den nachstehenden Bedingungen erfolgen, ohne dass dies jeweils wieder neu schriftlich vereinbart werden muss.

Unsere  anwendungstechnischen  Beratungen,  Auskünfte  oder  Empfehlungen  erfolgen  nach  bestem Wissen  und  können  nur  auf  eigenen  Wasseranalysen  beruhen,  die  durch  uns  einer  Beurteilung unterzogen werden. Da die tatsächlich erfolgenden Anwendungen außerhalb unseres Einflusses liegen und ihre Gegebenheiten nicht sämtlich vorhersehbar sind, können sämtliche schriftlichen und mündlichen Hinweise  sowie  Ratschläge  nur  unverbindlich  erteilt  werden.  Sie  haben  somit  nicht  die  Bedeutung, bestimmte Eigenschaften der Produkte oder deren Eignung für einen konkreten Einsatzzweck zu sichern. Insbesondere befreien sie den Käufer nicht von der Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

2. Preise

Die  Preise  verstehen  sich,  wenn  nichts  anderes  vereinbart  ist,  ab  Herstellerwerk  zzgl.  der  jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Versand-  und  Verpackungskosten  jeglicher  Art,  Aufstellung  und  Einarbeitung  gehen  zu  Lasten  des Käufers.  Dieser  trägt  weiterhin  erforderliche  Nebenkosten  wie  Reise-  und  Transportkosten  sowie Auslösungen.

3. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltung

Unsere Forderungen sind grundsätzlich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro zahlbar.

Die  Zahlung  hat,  wenn  keine  anderen  schriftlichen  Vereinbarungen  getroffen  wurden,  sofort  nach Rechnungsausstellung, spätestens mit Lieferung der Ware, ohne jeden Abzug zu erfolgen.

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden  anzurechnen.  Sind  bereits  Kosten  und  Zinsen entstanden,  so  sind  wir  berechtigt,  die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von  9  Prozentpunkten  über  dem  Basiszinssatz  als  pauschalen  Schadensersatz  zu  verlangen.  Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere  wenn  dieser  seine  Zahlungen  einstellt,  so  sind  wir  berechtigt,  bei  evtl.  getroffenen Teilzahlungsvereinbarungen  die  gesamte  Restschuld  sofort  fällig  zu  stellen.  Wir  sind  in  diesem  Fall außerdem  berechtigt,  Vorauszahlungen  oder  Sicherheitsleistung  in  Höhe  unseres  vertraglichen Leistungsumfanges zu verlangen.

Wird  nach  Abschluss  des  Vertrages  erkennbar,  dass  unser  Anspruch  auf  den  Kaufpreis  durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften  zum  Rücktritt  vom  Vertrag  berechtigt.  Bei  Verträgen  über  die  Herstellung  unvertretbarer Sachen  (Einzelanfertigungen),  können  wir  den  Rücktritt  sofort  erklären;  die  gesetzlichen  Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

Der  Käufer  ist  zur  Aufrechnung  oder  Zurückbehaltung  nur  berechtigt,  wenn  die  Gegenansprüche rechtskräftig  festgestellt  wurden  oder  unstreitig  sind.  Zur  Zurückbehaltung  ist  der  Käufer  jedoch  auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

4. Eigentumsvorbehalt

Alle  Waren  bleiben  bis  zur  vollständigen  Abdeckung  sämtlicher  aus  der  Geschäftsverbindung bestehenden  Verbindlichkeiten,  gleich  welcher  Art,  unser  Eigentum.  Soweit  der  Wert  aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Aufforderung des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; die Auswahl, welcher Gegenstand bei verschiedenen Sicherungsrechten freigegeben wird, steht uns zu.

Der  Käufer  ist  befugt,  die  unter  Eigentumsvorbehalt  stehenden  Waren  im  ordnungsgemäßen Geschäftsgang  weiter  zu  veräußern  und/oder  zu  verarbeiten.  In  diesem  Fall  gelten  ergänzend  die nachfolgenden Bestimmungen:

Der  Eigentumsvorbehalt  erstreckt  sich  auf  die  durch  Verarbeitung,  Vermischung  oder  Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten.

Bleibt  bei  einer  Verarbeitung,  Vermischung  oder  Verbindung  mit  Waren  Dritter  deren  Eigentumsrecht bestehen,  so  erwerben  wir  Miteigentum  im  Verhältnis  der  Rechnungswerte  der  verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der  Käufer  schon  jetzt  insgesamt  bzw.  in  Höhe  unseres  etwaigen  Miteigentumsanteils  gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns widerruflich ermächtigt. Wir verpflichten uns, die  Forderung  nicht  einzuziehen,  solange  der  Käufer  seinen  Zahlungsverpflichtungen  uns  gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist  und  kein  sonstiger  Mangel  seiner  Leistungsfähigkeit  vorliegt.  Ist  dies  aber  der  Fall,  so  können  wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum  Einzug  erforderlichen  Angaben  macht,  die  dazu  gehörigen  Unterlagen  aushändigt  und  den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder  ähnliche  Überlassung  der  Waren  an  einen  Dritten  ohne  unsere  schriftliche  Zustimmung  nicht zulässig.

Bei Eingriffen von Gläubigern der Käufers, insbesondere bei Pfändungen der Waren, hat der Käufer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen, sowie die Kosten der Maßnahme zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere  von  Interventionsprozessen  zu  tragen,  wenn  sie  nicht  von  der  Gegenpartei  eingezogen werden können.

Zur Sicherung oben genannter Ansprüche gewährt uns der Käufer nach vorheriger Terminsabstimmung das Recht zum Betreten seiner Betriebsräume zu den normalen Geschäftszeiten und die Einsichtnahme in sämtliche zur Sicherung unserer Ansprüche notwendigen Geschäftspapiere.

Der  Käufer  hat  die  Pflicht,  während  der  Dauer  des  Eigentumsvorbehaltes  die  Waren  in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich  werdende Reparaturen auf seine Kosten sofort ausführen zu lassen.

5. Lieferung

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden  Unterlagen,  evtl.  erforderlichen  Genehmigungen  und  Freigaben,  insbesondere  von  Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Erfüllung sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Lieferfristen um einen  angemessenen Zeitraum; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Sofern  wir  verbindliche  Lieferfristen  aus  Gründen,  die  wir  nicht  zu  vertreten  haben,  nicht  einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig  die  voraussichtliche  neue  Lieferfrist  mitteilen.  Ist  die  Leistung  auch  innerhalb  der  neuen Lieferfrist  nicht  verfügbar,  sind  wir  berechtigt,  ganz  oder  teilweise  vom  Vertrag  zurückzutreten;  eine bereits  erbrachte  Gegenleistung  des  Käufers  werden  wir  unverzüglich  erstatten.  Als  Fall  der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.

Die gesetzlichen und vertraglichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Käufers erforderlich.

Kommen wir mit der Leistungserbringung in Verzug, kann der Käufer – soweit er einen Schadenseintritt in Folge des Verzuges  glaubhaft  macht  – pauschalierten Ersatz seines  Verzugsschadens  verlangen.  Die Schadenspauschale  beträgt  für  jede  vollendete  Woche  des  Verzugs  0,5  %  des  Nettopreises  der betroffenen Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns  bleibt  der  Nachweis  vorbehalten,  dass  dem  Käufer  gar  kein  Schaden  oder  nur  ein  wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Mängelhaftung

Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich zu erheben.

Im  Falle  einer  Mitteilung  des  Käufers,  dass  die  Produkte  einen  Mangel  aufweisen,  können  wir  nach unserer Wahl verlangen, dass

a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur an uns geschickt wird;
b) der  Käufer  das  mangelhafte  Teil  bzw.  Gerät  bereithält  und  ein Servicetechniker zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen

oder eine Neulieferung im Austausch zur mangelhaften Ware veranlassen.

Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bereits vorlag.

Werden  unsere  Betriebs-  oder  Wartungsanweisungen  nicht  befolgt,  Änderungen  an  den  Produkten vorgenommen,  Teile  ausgewechselt  oder  Verbrauchsmaterialien  verwendet,  die  nicht  den Originalspezifikationen  entsprechen,  so  entfallen  Ansprüche  wegen  Mängeln  der  Produkte,  wenn  der Käufer  eine  entsprechende  substantiierte  Behauptung,  dass  erst  einer  dieser  Umstände  den  Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

Ebenso  fallen  Schäden,  die  auf  den  Transport,  durch  unsachgemäße  Behandlung,  ungenügende Instandhaltung oder missbräuchliche Benutzung zurückgehen, nicht unter die Gewährleistung.

Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB (Unternehmerregress) bestehen gegen uns nur insoweit, als der Käufer  mit  seinem  Abnehmer  keine  über  die  gesetzlichen  Mängelansprüche  hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7. Sonstige Haftung

Soweit sich aus den vorliegenden AGB nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

Dies gilt nicht in den nachfolgenden Fällen:

– bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
– bei Vorsatz,
– bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
– bei Arglist,
– bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
– wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der  Schadensersatzanspruch  für  die  Verletzung  wesentlicher  Vertragspflichten  ist  jedoch  auf  den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den oben stehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist  – soweit der Kunde Kaufmann ist – ausschließlich Hof/Saale.

Für  diese  AGB  und  alle  Rechtsbeziehungen  zwischen  uns  und  dem  Käufer  gilt  das  Recht  der Bundesrepublik  Deutschland  unter  Ausschluss  aller  internationalen  und  supranationalen  (Vertrags-/ Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

9. Geltung der Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen  unwirksam  sein  oder  werden,  so  wird  hiervon  die  Wirksamkeit  aller  sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

AGB Stand 07/2015